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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Gesetzlicher Jugendschutz
Rechtliche Grundlagen
Zur gesetzlichen Jugendschutzarbeit zählen
  • Kontrollen bei Veranstaltungen, in Videotheken, in Discotheken usw.
  • Durchführung von Bußgeldverfahren bei Verstößen nach dem JuSchG

Der gesetzliche Jugendschutz ist abzugrenzen gegenüber dem pädagogischen Jugendschutz. Für letzteren ist beim Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen der Kreisjugendpfleger zuständig.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Hier erfolgt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Jugendveranstaltungen sowie die Stellungnahmen zu den vom Gewerbeaufsichtsamt zu genehmigenden Gelegenheitstätigkeiten (z.B. Teilnahme an Quizsendungen, Statisten für Filmaufnahmen usw.) für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Vor der Genehmigung durch das Jugendamt ist die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, die ärztliche Bescheinigung und die Unbedenklichkeitserklärung der Schule bzw. des Kindergartens einzuholen.

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