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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Ermessenseinbürgerung

Unter grundsätzlich gleichen Voraussetzungen wie bei der Anspruchseinbürgerung kommt ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung in Frage, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden.

Dabei geht es vor allem um die Einbürgerung von bestimmten Personengruppen (Ehegatten Deutscher, Ehegatten sowie Kinder ausländischer Staatsangehöriger, Asylberechtigte), die noch nicht den Mindestaufenthalt von acht Jahren erfüllen.

So können Ehegatten deutscher Staatsangehöriger nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und mindestens zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft eingebürgert werden.

Minderjährige Kinder ausländischer Staatsangehöriger können miteingebürgert werden, wenn zumindest ein Elternteil einen Einbürgerungsanspruch besitzt oder ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist und das Kind bei dieser Person lebt.

Für Einbürgerungsbewerber aus deutschsprachigen Ländern genügt für eine Ermessenseinbürgerung ein vierjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, für politisch Verfolgte ein sechsjähriger Aufenthalt in Deutschland.

Für Personen, welche die deutsche Sprache nicht als Muttersprache sprechen, ist ebenfalls eine Sprachprüfung und ein Einbürgerungstest erforderlich!

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