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Nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren ist eine Ausländerin bzw. ein Ausländer einzubürgern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Unbefristetes Aufenthaltsrecht, z.B.
Personen mit Niederlassungserlaubnis, Unionsbürgerinnen/Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. durch
deutschen Schulbesuch/Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland, Zertifikat Deutsch; bei fehlendem Nachweis erfolgt eine Sprachprüfung bei der Volkshochschule
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)
- Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln
- keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat
- Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Ausnahme: Bürgerinnen und Bürger der EU-Staaten und der Schweiz
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