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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Anspruchseinbürgerung

Nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren ist eine Ausländerin bzw. ein Ausländer einzubürgern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht, z.B.
    Personen mit Niederlassungserlaubnis,
    Unionsbürgerinnen/Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Norwegen, 
    Schweiz oder Liechtenstein

  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. durch
    deutschen Schulbesuch/Schulabschluss,
    abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland,
    Zertifikat Deutsch;
    bei fehlendem Nachweis erfolgt eine Sprachprüfung bei der Volkshochschule

  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)

  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)

  • Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln

  • keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat

  • Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Ausnahme: Bürgerinnen und Bürger der EU-Staaten und der Schweiz

Ihr/e Ansprechpartner/in

Ihr/e Ansprechpartner/in Zimmer Telefon E-Mail
 
Otto Nießner Bahnhofstr. 35 751-312 Otto.Niessner@LRA-GAP.de
Hans Gies Bahnhofstr. 35 751-340 Hans.Gies@LRA-GAP.de
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