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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Namensänderungen Grundsätzlich legt der deutsche Gesetzgeber Wert auf eine gewisse Namenskontinuität. D.h. dass der einmal erworbene Vor- bzw. Familienname grundsätzlich auch fortgeführt werden soll. In bestimmten Ausnahmefällen hat jedoch das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens zurückzustehen, so dass eine behördliche Namensänderung möglich wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Antragstellerin / der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos, heimatlose Ausländerin / heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigte / Asylberechtigter jeweils mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist. Der bürgerlich-rechtliche Weg (Namensgestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben) muss ohne Erfolg ausgeschöpft worden sein und zudem ein sog. "wichtiger Grund", der die Namensänderung rechtfertigt, vorliegen. Als wichtiger Grund kann beispielhaft folgendes gelten: Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Standesamtsaufsicht. Ihr/e Ansprechpartner/in
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