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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Namensänderungen

Grundsätzlich legt der deutsche Gesetzgeber Wert auf eine gewisse Namenskontinuität. D.h. dass der einmal erworbene Vor- bzw. Familienname grundsätzlich auch fortgeführt werden soll.

In bestimmten Ausnahmefällen hat jedoch das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens zurückzustehen, so dass eine behördliche Namensänderung möglich wird.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Antragstellerin / der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos, heimatlose Ausländerin / heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigte / Asylberechtigter jeweils mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist.

Der bürgerlich-rechtliche Weg (Namensgestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben) muss ohne Erfolg ausgeschöpft worden sein und zudem ein sog. "wichtiger Grund", der die Namensänderung rechtfertigt, vorliegen.

Als wichtiger Grund kann beispielhaft folgendes gelten:

  • Lächerlich oder obszön klingende Vor- bzw. Familiennamen
  • Sammelnamen, (wie z.B. Schmidt, Meier, Müller) die im engeren Lebensumfeld der Antragstellerin / des Antragstellers so häufig vorkommen, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.
  • Namen, die für den deutschen Sprachgebrauch unverständlich oder schwer auszusprechen sind.
  • Namensbestandteile (z.B. Vatersname, Mittelname), die nach ausländischem Namensrecht erworben wurden und dem deutschen Namensrecht fremd sind.
  • Vor- und /oder Familiennamen, der die Antragstellerin / den Antragsteller derart psychisch belasten, dass die Weiterführung der oder des Namen(s) nicht mehr zugemutet werden kann.

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, Standesamtsaufsicht.

Ihr/e Ansprechpartner/in

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Otto Nießner Bahnhofstr. 35 751-312 Otto.Niessner@LRA-GAP.de
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