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Jährliche Abgabe von Prüfungsberichten

Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer haben gemäß § 16 MaBV einen Prüfungsbericht (erstellt von einem geeigneten Prüfer, siehe unten) für das maßgebliche Kalenderjahr spätestens bis zum 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres dem Landratsamt vorzulegen. (z.B.: Der Prüfungsbericht für 2005 ist bis 31.12.2006 dem Landratsamt vorzulegen). Bereits die verspätete Vorlage eines Prüfungsberichts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Immobilienmakler und Darlehensvermittler sind seit dem 01.07.2005 von der v.g. Verpflichtung befreit. Für Immobilienmakler entfällt zudem die Inseratensammlung nach § 13 MaBV.

Geeignete Prüfer im Sinne von § 16 Abs. 3 der Makler- und Bauträgerverordnung sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.

Sollte im maßgeblichen Kalenderjahr kein einziger den §§ 2 bis 14 MaBV unterliegender Vorgang angefallen sein (z. B. auch keine Vermittlungsversuche oder Werbung), können Sie, anstatt einen Prüfungsbericht in Auftrag zu geben, selbst eine sog. Negativerklärung schriftlich beim Landratsamt abgeben. Eine nicht fristgerechte Vorlage des Prüfungsberichts oder der Negativerklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit.

Sie können das Formblatt einer Negativerklärung für eine  natürliche Person oder für eine  juristische Person (z.B. GmbH) auch herunterladen.

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