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Unterhaltsleistungen für Sozialhilfeempfänger

Wer sich selbst helfen kann, erhält keine Sozialhilfe. Dieser Satz ist Grundlage für die Überprüfung der gegenüber dem Hilfesuchenden/Unterhaltsberechtigten Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger.

Das Sozialamt erkundigt sich demnach in jedem Fall, ob ein Hilfesuchender statt der Sozialhilfe vorrangig Unterhalt von Verwandten, vom Kindsvater oder vom Ehegatten bzw. in vielen Fällen auch vom geschiedenen Ehegatten zu bekommen hätte.

Regelungen über die Unterhaltspflicht finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

Die Unterhaltsfähigkeit ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Es kommt also darauf an, ob der Unterhaltspflichtige vermögend und wie hoch sein Einkommen ist. Die Festsetzung des Unterhaltsbetrages erfolgt anhand von Leitlinien, welche von den Gerichten der jeweiligen Bundesländer ausgearbeitet wurden, von Gerichtsentscheidungen, als auch von Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Über das Bestehen oder Nichtbestehen zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie deren Höhe entscheidet bei Uneinigkeit das Amtsgericht. Der Unterhaltspflicht sind jedoch durch das SGB XII bereits Grenzen gesetzt.

  1. Sind Unterhaltspflichtige ebenfalls bedürftig, vielleicht sogar selbst Hilfeempfänger, brauchen sie selbstverständlich nicht für die Sozialhilfeleistungen aufkommen, die ihre Angehörigen erhalten.
  2. Nach dem SGB XII sind auch nur Verwandte in gerader Linie 1. Grades (also volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern, Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern sowie Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern) einander unterhaltspflichtig. Entferntere Verwandte sind demnach vom Sozialhilfeträger nicht zu überprüfen, auch wenn sie nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig sind: Kein Enkel muss für Sozialhilfeleistungen an den Großvater aufkommen.
  3. Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die behindert oder pflegebedürftig sind und Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, geht gegenüber ihren Eltern nur in Höhe von bis zu 26 € monatlich (6. und 7. Kapitel) bzw. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) nur in Höhe von bis zu 20 € monatlich über. Diese "Vermutung" des Anspruchsübergangs kann widerlegt werden.
  4. Weiterhin darf von den Eltern einer Hilfeempfängerin kein Unterhalt verlangt werden, wenn die Hilfeempfängerin schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut.

Dokumente zum Herunterladen

Wir möchten Ihnen hier die Möglichkeit geben, Ihren Arbeitsverdienst - der u.a. Maßgabe für eine Unterhaltsüberprüfung ist - nachzuweisen, wenn Sie keinen Verdienstnachweis erhalten. Bitte drucken Sie sich das Textdokument aus und legen Sie es Ihrem Arbeitgeber vor.

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Ferner stellen wir betroffenen Unterhaltspflichtigen die Erklärung zur Wahrungsanzeige noch einmal zur Verfügung.

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