|
Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.
Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- z. B. Rückzahlung eines Darlehens gemäß §§ 34, 37, 38, 91 Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe)
- Kostenersatz durch den Erben (§ 102 SGB XII)
- Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, d. h. wer die Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (103 SGB XII)
- Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe, z.B. bei verschwiegenem Einkommen oder verspäteter Mitteilung über Änderungen in den Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen (§ 104 SGB XII)
- Kostenersatz bei Doppelleistungen, d. h. eines vorrangig verpflichteten anderen Leistungsträgers der in Unkenntnis der Leistungen des Sozialhilfeträgers eine Bewilligung vorgenommen hat (§ 105 SGB XII)
|