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Rückzahlung von Sozialhilfe

Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.

Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • z. B. Rückzahlung eines Darlehens gemäß §§ 34, 37, 38, 91 Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe)
  • Kostenersatz durch den Erben (§ 102 SGB XII)
  • Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, d. h. wer die Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (103 SGB XII)
  • Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe, z.B. bei verschwiegenem Einkommen oder verspäteter Mitteilung über Änderungen in den Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen (§ 104 SGB XII)
  • Kostenersatz bei Doppelleistungen, d. h. eines vorrangig verpflichteten anderen Leistungsträgers der in Unkenntnis der Leistungen des Sozialhilfeträgers eine Bewilligung vorgenommen hat (§ 105 SGB XII)

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