|
|
Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge (sog. Schonvermögen) abhängig gemacht werden. Das geschonte Vermögen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die hilfesuchende Person, einem Partnerbetrag und einem Erhöhungsbetrag je unterhaltene Person im Haushalt (z. B. Kinder). Dabei richtet sich die Höhe nach dem Lebensalter und der Haushaltsform.
Sie müssen jedoch nicht Ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Die Sozialhilfe sieht sogenannte Vermögensfreigrenzen vor. Das die Vermögensfreigrenze übersteigende Barvermögen und alles weitere Vermögen ist vor dem Bezug von Sozialhilfe jedoch grundsätzlich zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Zum Vermögen gehören insbesondere:
- Spar- und Bankguthaben
- Bargeld, Festgeld, Sparbriefe
- Bausparverträge
- Wertpapiere
- landwirtschaftliche Grundstücke
- Wertgegenstände (z. B. Bilder, Antiquitäten, Sammlungen)
- Kraftfahrzeuge
- Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen
- Private Altersvorsorge (teilweise)
- nicht bewohnte Eigentumswohnungen bzw. Häuser
- Forderungen aus dinglichen Rechten (Nießbrauch, usw.)
- Sonstiges Vermögen ( Zugewinnausgleich, Genossenschaftsanteile, Erbschaftansprüche, usw.)
In Ausnahmefällen kann die Sozialhilfe auch bei vorhandenem Vermögen darlehensweise übernommen werden, z.B. wenn die Verwertung des Vermögens nicht sofort erfolgen kann (z. B. Haus-, Wohnungs- und Grundstücksverkauf). In diesen Fällen sind Sie dann zur Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet. (ab 01.01.2005)
|
|
|
1. der nachfragenden Person allein
|
Hilfe zum Lebensunterhalt
|
Hilfe nach Kapitel 5 bis 9
|
|
a) Grundbetrag
|
1.600 €
|
2.600 €
|
|
b) Grundbetrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres
|
2.600 €
|
|
|
c) Grundbetrag eines EU oder eines Invalidenrentners
|
2.600 €
|
|
|
d) für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird
|
je 256 €
|
je 256 €
|
|
|
|
2. der nachfragenden Person und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten
|
Hilfe zum Lebensunterhalt
|
Hilfe nach Kapitel 5 bis 9
|
|
a) Grundbetrag
|
1.600 €
|
2.600 €
|
|
b) Grundbetrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres
|
2.600 €
|
|
|
c) Grundbetrag eines EU oder eines Invalidenrentners
|
2.600 €
|
|
|
d) Ehegatte
|
614 €
|
614 €
|
|
e) für jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird
|
je 256 €
|
je 256 €
|
|
|
|
3. einer minderjährigen, unverheirateten nachfragenden Person und ihren Eltern
|
Hilfe zum Lebensunterhalt
|
Hilfe nach Kapitel 5 bis 9
|
|
a) Grundbetrag
|
1.600 €
|
2.600 €
|
|
b) ein Elternteil
|
614 €
|
614 €
|
|
c) nachfragende Person
|
256 €
|
256 €
|
|
d) für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird
|
je 256 €
|
je 256 €
|
|
|
|
4. einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und des Elternteils, bei dem die nachfragende Person lebt, wenn die Eltern nicht zusammen leben
|
Hilfe zum Lebensunterhalt
|
Hilfe nach Kapitel 5 bis 9
|
|
a) Grundbetrag
|
1.600 €
|
2.600 €
|
|
b) nachfragende Person
|
256 €
|
256 €
|
|
c) für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird
|
je 256 €
|
je 256 €
|
|