| Landkreis | Landratsamt | Impressum | Inhalt | |||||||||
|
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
|
||||||||||||
| SOZIALAMT |
|
|||||||||||
|
Einkommen Welches Einkommen wird angerechnet? Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen (Bedarfsgemeinschaft) nicht selbst sicher stellen kann. Einkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, gleich aus welchem Grunde sie geleistet werden, welcher Art sie sind und ob sie laufend in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen wiederkehren oder einmalig gezahlt werden. Auch die Einnahmen des (Ehe-)Partners und ggf. der Kinder sind zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des sozialhilferechtlich notwendigen Bedarfs grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen. Davon ausgenommen sind einige Sozialleistungen (s. u.). Als Einkommen sind zu berücksichtigen z. B.:
Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind z. B.:
Von dem Einkommen sind abzusetzen:
Hilfeempfänger sind daher grundsätzlich verpflichtet alle Einkünfte - auch sogenannte Geringverdienste - dem Sozialamt mitzuteilen. Bestehende Ansprüche gegen Dritte (z. B. wenn der Rentenantrag noch nicht bewilligt ist oder Unterhaltsansprüche noch nicht durchgesetzt sind) werden bei Realisierung mit der gezahlten Sozialhilfe verrechnet. Sofern Einkünfte nicht angegeben oder verschwiegen werden, ist der Hilfeempfänger zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfe verpflichtet und muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, kommt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, ist der ungedeckte Betrag der sozialhilferechtliche Bedarf. |
|||||||||||||||
| Seitenanfang |