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Einmalige Leistungen
Gibt es noch "einmalige Leistungen" vom Sozialamt?

In den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt sind bereits anteilige Beträge für einmalige Bedarfe enthalten. In ganz wenigen einzelnen Bedarfsfällen können jedoch auch zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe erbracht werden (siehe nachstehende Auflistung!). Dies gilt auch dann, wenn Sie keine laufende Sozialhilfe beziehen, jedoch einzelne Bedarfe nicht selbst beschaffen können. In diesem Fall werden bestehende Einkommensüberschüsse angerechnet.

Alle anderen Aufwendungen, z. B. für die Neuanschaffung von Mobiliar, Hausrat und Bekleidung, müssen aus dem monatlichen Regelsatz angespart werden. Die Hilfeempfänger sind daher gehalten, mit den durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen eigenverantwortlich zu wirtschaften und auszukommen.

Der nachfolgenden Liste können Sie mögliche Hilfen entnehmen:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Genossenschaftsanteile: die Übernahme kann darlehensweise erfolgen.
  • Mietkaution: die Übernahme kann darlehensweise erfolgen
  • Bestattungskosten: nur in wenigen besonderen Ausnahmefällen

Einmalige Hilfen sind unbedingt vorab zu beantragen. Verpflichtungen, die bereits vor Antragstellung eingegangen wurden, werden durch das Sozialamt nicht erfüllt.

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