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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Hilfe zum Lebensunterhalt Wichtiger Hinweis Diese Informationen gelten nur "FÜR NICHT ERWERBSFÄHIGE Personen"! Hilfe zum LebensunterhaltDie Sozialhilfe wird seit dem 1. Januar 2005 als Leistung für nicht erwerbsfähige Menschen in einer (finanziellen) Notlage gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer (z. B. Rententräger, Unterhaltspflichtige) bestreiten kann. Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sofern mehr als eine Person im Haushalt lebt, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ehegatten, Lebenspartner oder Alleinerziehende und deren minderjährige Kinder und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören z.B. Tante, Großvater, usw.. Sozialhilfe wird grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt. Schulden können in der Regel nicht übernommen werden. Wer erhält Hilfe zum Lebensunterhalt?Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur noch Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die zeitweise nicht erwerbsfähig sind. Das sind z. B. Bezieher einer Altersrente (vor dem 65. Lebensjahr) oder Bezieher einer zeitlich befristeten Rente wg. voller Erwerbsminderung oder Betreute in Einrichtungen (z. B. Drogenentzug, Psychiatrie). Aber auch alle, die länger als ein halbes Jahr wegen Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich (amtlich festgestellt) arbeiten können. Dauerhaft Erwerbsunfähige und über 65-jährige erhalten dagegen die Grundsicherung im Alter und bei vollständiger Erwerbsminderung. Und wer zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig ist, erhält Arbeitslosengeld II. Was beinhaltet die Hilfe zum Lebensunterhalt?Sie umfasst die Sicherung des alltäglichen Lebensunterhalts durch Nahrung, Kleidung, Miet- und Heizkosten (soweit diese angemessen sind) sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Gerichtliche ZuständigkeitIn Streitfällen ist seit 01.01.2005 nicht mehr das Bayerische Verwaltungsgericht, sondern das Sozialgericht München zuständig. |
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