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Antragstellung
Wie und wo erfolgt die Antragstellung?

Antragsteller, die zu dem genannten Personenkreis zählen, deren Wohnsitz

  • in Garmisch-Partenkirchen ist, wenden sich direkt an das Landratsamt - Sozialamt- Garmisch-Partenkirchen,
  • im übrigen Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist, wenden sich direkt an die jeweilige Gemeinde - Rathaus

Es werden Ihnen dort die erforderlichen Antragsunterlagen ausgehändigt. Sie können diese aber auch direkt beim Sozialamt anfordern.

Zusätzlich zu diesem Antragsformular benötigen wir alle geeigneten Nachweise über Ihre derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation. Bringen Sie zum vereinbarten Termin alle Unterlagen mit, die sich ums Geld drehen. Dazu gehören beispielsweise

  • Mietvertrag, Mietquittungen
  • Bescheide von anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid, usw.)
  • Versicherungsrechnungen
  • Kontoauszüge (der letzten 6 Monate)
  • Sparbücher, Investmentzertifikate
  • Bausparvertrag, Sparbrief, Festgeld
  • und - falls Sie arbeiten - einen Lohn- oder Gehaltszettel

Sozialhilfe wird grundsätzlich ab dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt oder einer beauftragten Stelle (z.B. Wohnsitzgemeinde) gewährt. Eine rückwirkende Gewährung (z.B. für Schulden, eingegangene Verpflichtungen) von Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht möglich!

Was ist vom Antragsteller zu beachten?

Eine persönliche Vorsprache beim Sozialamt ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Mit dieser Regelung sollen längere Wartezeiten vermieden und eine verbesserte Sachbearbeitung ermöglicht werden. Unsere Mitarbeiter haben damit mehr Zeit für alle Anliegen der Antragsteller und Leistungsbezieher.

Allgemeine Rückfragen der Antragsteller hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen, der Anspruchsvoraussetzungen etc. können jederzeit telefonisch mit dem Sozialamt geklärt werden.

Änderungen, während des Bezuges von Sozialhilfeleistungen, in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Rentenänderungen, zusätzliche Einkünfte, Erhalt von Vermögenswerten, Ein- bzw. Auszug des Ehepartners, des Lebensgefährten, der Kinder oder sonstiger Personen im Haushalt etc.) sind dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen.

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