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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Leistungen Was beeinhalten diese Leistungen? - Wie werden sie gezahlt? Bei der Berechnung des Anspruches sind bei Ehepaaren / Lebenspartner Einkünfte von Beiden zu berücksichtigen. Bei Haushaltsgemeinschaften (Kinder, Enkel, Verwandte / Nichtverwandte) sind die Kosten der Unterkunft für den Antragsteller nur anteilig zu berücksichtigen. Es wird für den Antragsteller und seinen nicht getrennt lebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft der entsprechende Regelsatz in der Berechnung berücksichtigt. Für die Berechtigten wird bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G zusätzlich ein Mehrbedarf von 17 % des berücksichtigten Regelsatzes gewährt. Die Unterkunftskosten zuzüglich Heiz- und Nebenkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, maximal aber nur bis zur angemessenen Miethöchstgrenze, die derzeit im Landkreis Garmisch-Partenkirchen gilt. Für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (keine Zusatzversicherung) werden Beiträge in angemessener Höhe berücksichtigt. Von dem og. Bedarf werden die bereits vorhandenen oder vorrangig zu beantragenden Einkünfte (Rente etc.) in Abzug gebracht. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich im voraus an den Berechtigten überwiesen. Es erfolgt mindestens einmal jährlich (Regelsatz-, Rentenänderung) eine Neuberechnung. |
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