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Hilfe zur Gesundheit

Ziel der Hilfe zur Gesundheit ist die Sicherung der erforderlichen Versorgung bei fehlender Krankenversicherung. Die Leistungen der Sozialhilfe bei Krankheit werden vor allem für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Hilfesuchende gewährt. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art und Umfang. Dies schließt auch folgende Leistungen ein:

  • bei Krankheit
  • zur Familienplanung
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • bei Sterilisation
  • vorbeugende Gesundheitshilfe

Seit 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Krankenkasse übernommen, sofern der Hilfeempfänger beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch das Sozialamt angemeldet wurde. Die Sozialhilfeempfänger erhalten von der Krankenkasse eine Versichertenkarte.

Die Hilfen zur Gesundheit sind neu gegliedert worden. Alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger sind grundsätzlich leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Auch die Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.

Hilfe zur Gesundheit kann auch Hilfesuchenden gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, weil sie mit ihrem Einkommen zwar den laufenden Lebensunterhalt selbst bestreiten können, nicht aber erforderliche zusätzliche Kosten wie z.B. Krankheitskosten. Die Hilfe bei Krankheit muss (außer bei Notfällen) i.d.R. vor dem Arztbesuch beim Sozialamt beantragt und von dort bewilligt werden.

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