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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Nutzungsrechte an Gemeindevermögen Die Nutzungsrechte am Gemeindevermögen können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Das Landratsamt befasst sich im Rahmen der Gemeindeordnung (Art. 80 bis 83 GO) ausschließlich mit öffentlichen Nutzungsrechten, also mit den im öffentlichen Recht wurzelnden, auf dem Gemeindeverband (Gemeindenutzungsrechte) oder dem früheren Ortsverband (Ortsnutzungsrechte) beruhenden unwiderruflichen subjektiven Individualrechten. Nutzungsrechte ruhen auf bestimmten Grundstücken, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder an denen der Gemeinde ein sonstiges dingliches Recht zusteht. Sie beinhalten Rechte diese Grundstücke für den landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Bedarf zu nutzen (z.B. Weiderechte, Holznutzungsrechte). Das Landratsamt ist als Rechtsaufsichtsbehörde der kreisangehörigen Gemeinden insbesondere bei Verfahren zur Ablösung und Aufhebung derartiger Rechte beteiligt. Ihr/e Ansprechpartner/in
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