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Gewährt werden kann der Ausweis auf Antrag für im Landkreis Garmisch-Partenkirchen wohnhafte:
- Bezieher von laufender Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter/Erwerbsunfähigkeit (SGB XII)
- Bezieher von Arbeitslosengeld II und deren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen
- Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende, die ihren Dienst im Landkreis leisten
- Teilnehmer/innen an einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr
- Heimbewohner die Sozialhilfe (sog. Barbetrag) beziehen
- Bezieher von Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Personen mit geringem Einkommen, deren Einkommen den Sozialhilfe-Bedarfssatz nicht überschreitet, der sich aus dem maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII zuzüglich evtl. Mehrbedarf zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft ergibt
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