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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Schulwegkosten | Anspruchsberechtigte? | Fahrtkostenerstattung | Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges | Anerkennung eines privaten KraftfahrzeugesDie Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs kann nur anerkannt werden, sofern der Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Im Regelfall wird ein privates Kraftfahrzeug nur anerkannt, wenn eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbuslinie nicht möglich ist. Die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs kann auch im Falle einer bestimmten Unzumutbarkeit anerkannt werden, wenn der Schüler bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müsste. In diesem Fall werden jedoch nur die Kosten angerechnet, wie sie bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels anfallen würden. Die Grenze der Zumutbarkeit wird dann z. B. als überschritten angesehen, wenn sich bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an drei oder mehr Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden (pro Tag) verlängert. Diese Regelung ist jedoch nur auf Schüler anwendbar, die einen Vollzeitunterricht, d. h. einen regelmäßig an fünf Tagen in der Woche stattfindenden Unterricht besuchen. Sofern regelmäßig nur an einem oder zwei Tagen in der Woche Unterricht erteilt wird, ist es den Schülern zumutbar, trotz längerer Wartezeiten die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Antragstellung Anträge auf Anerkennung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sind jeweils zu Beginn des Schuljahres (spätestens nach Fertigstellung des Stundenplanes) zu stellen. Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkw 's sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt hat. |
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