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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Schulwegkosten | Anspruchsberechtigte? | Fahrtkostenerstattung | Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges | Informationen zur FahrtkostenrückerstattungErstattungsanspruch besteht für Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe an
Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird:
Familieneigenbelastung: Der Familienbelastungsbetrag (Eigenanteil) von 370 € wird von den Gesamtkosten abgezogen. Der Familieneigenbelastungsbetrag entfällt, wenn
Für die Erstattung benötigt das Landratsamt
Das Formular ist bei den Schulen und beim Landratsamt erhältlich. Wichtiger Hinweis Für den Abrechnungszeitraum ist der Schulbesuch durch die Schule auf dem Antrag für Fahrtkostenerstattung zu bestätigen. Erstattet werden nur die tatsächlich angefallenen und über 370 € liegenden Gesamtkosten der Beförderung. Es muss die kürzeste Verbindung, bzw. der billigste Tarif gewählt worden sein, ansonsten erfolgt Kürzung! Anträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Später eingehende Anträge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 370 € wird nicht abgezogen bei: Bezug von Kindergeld für mindestens drei Kinder Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, wird Kostenfreiheit in vollem Umfang gewährt. Dem von der Schule bestätigten Erfassungsbogen ist eine Kindergeldbescheinigung bzw. Kontoauszug oder Gehaltsbescheinigung für den Monat August vor Beginn des Schuljahres beizufügen. Ältere Bescheinigungen oder Kontoauszüge können nicht anerkannt werden. Sollte erst im Laufe des Schuljahres die Voraussetzung erfüllt werden, bitten wir um sofortige Übersendung des Kindergeldnachweises zusammen mit dem Erfassungsbogen. Der Anspruch auf kostenfreie Beförderung entsteht dann erst ab dem auf den Bezug des Kindergeldes folgenden Monats. Bezug von Sozialhilfe Bezieht ein Unterhaltsleistender oder ein obengenannter Schüler Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, wird Kostenfreiheit des Schulweges ab Beginn des dem Bezug dieser Leistung folgenden Monats gewährt. Die Beförderungskosten werden auf Antrag (Erfassungsbogen) übernommen. Dauernde Behinderung Schülern, die nachweislich wegen einer dauernden Behinderung (ärztliches Attest, Behindertenausweis beilegen) auf eine Beförderung angewiesen sind, wird auf Antrag (Erfassungsbogen) Kostenfreiheit in vollem Umfang gewährt. |
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