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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Schulwegkosten

| Anspruchsberechtigte? | Fahrtkostenerstattung | Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges |

Wer ist anspruchsberechtigt?

Das Landratsamt ist zuständig für die Beförderung der Schüler mit

Beförderungsanspruch an

  • Hauptschulen (M-Zug, wenn Wohnort nicht im Schulsprengelgebiet)
  • Realschulen
  • Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Berufsfachschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • Berufsschulen (nur Vollzeitunterricht 10. Klasse - Berufsgrundschuljahr)

Beförderungspflicht

  • zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist) und
  • wenn Schulweg länger als 3 km ist
    (bei kürzerer Wegstrecke:
    • wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist oder
    • wenn Schüler wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen sind)

Die Fahrkarten sind mit einem Erfassungsbogen über die Schule zu beantragen.

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