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S A T Z U N G

über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) erlässt der Landkreis Garmisch-Partenkirchen folgende Satzung:

Inhaltsübersicht zur Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

§ 2 Abfallvermeidung

§ 3 Abfallentsorgung durch den Landkreis

§ 4 Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis

§ 5 Anschluss- und Überlassungsrecht

§ 6 Anschluss- und Überlassungszwang

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Mitwirkung der Gemeinden

§ 8 Störungen in der Abfallentsorgung

§ 9 Eigentumsübertragung

2. Abschnitt: Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 10 Formen des Einsammelns und Beförderns

§ 11 Bringsystem

§ 12 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

§ 13 Holsystem

§ 14 Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

§ 15 Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem

§ 16 Häufigkeit und Zeitpunkt der Wertstoff- und Restmüllabfuhr

§ 17 Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den Besitzer

§ 18 Bekanntmachungen

§ 19 Gebühren

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

§ 22 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1

Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Abfälle im Sinn dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe); Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Keine Abfälle i.S. dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Stoffe.

(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Alle nicht Satz 1 zuordenbare Abfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle.

(4) Bioabfälle sind organische Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die über die Biotonne eingesammelt werden.

(5) Die Abfallentsorgung im Sinn dieser Satzung umfasst die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle.

(6) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

(7) Grundstückseigentümern im Sinn dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(8) Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle in einem anderen Herkunftsbereich als private Haushaltungen Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.

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§ 2

Abfallvermeidung

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.

(2) Der Landkreis berät private Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

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§ 3

Abfallentsorgung durch den Landkreis

(1) Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

(3) Ausgenommen ist das Einsammeln und Befördern der Abfälle im Gebiet des Marktes Garmisch-Partenkirchen, soweit dies durch Rechtsverordnung dem Markt Garmisch-Partenkirchen übertragen wurde.

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§ 4

Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch den Landkreis

(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1. Eis und Schnee

2. explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen)

3. folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und -zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:

a) Infektiöse Abfälle gemäß Gruppe C LAGA-Merkblatt

· Abfälle, die nach dem Infektionsschutzgesetz behandelt werden müssen (Abfallschlüssel AVV 18 01 03 und 18 02 02 )

· mikrobiologische Kulturen (Abfallschlüssel AVV 18 01 03 und 18 02 02)

· Versuchstiere, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist, soweit eine Verbreitung von Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten zu befürchten ist (Abfallschlüssel AVV 18 02 02)

· Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine Verbreitung meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten zu befürchten ist (Abfallschlüssel AVV 18 02 02)

b) besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach Gruppe D LAGA-Merkblatt, insbesondere Laborabfälle und Chemikalienreste, Desinfektionsmittel, Zytostatika(Abfallschlüssel AVV 18 01 06, 18 02 05, 18 01 08, 18 02 07).

c) Körperteile und Organabfälle, einschließlich gefüllter Blutbeutel und Blutkonserven (Abfallschlüssel AVV 18 01 02).

4. Altfahrzeuge, Altöl und Starterbatterien

5. Altreifen, mit Ausnahme von Altreifen aus privaten Haushalten mit einem

Durchmesser bis zu 65 cm

6. Straßenaufbruch und Bodenaushub

7. Bauabfälle, soweit es sich handelt um

- Bauschutt, ausgenommen Kleinmengen aus privaten Haushalten bis zu 50 l

- kontaminierten Bauabfall, dessen Dekontaminierung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; entsprechende Nachweise sind vom Abfallbesitzer zu führen..

8. pflanzliche Abfälle aus der Land-, Forst- und Almwirtschaft sowie aus dem Erwerbsgartenbau, soweit haushaltsübliche Mengen überschritten werden,

9. Klärschlämme und sonstige Schlämme die einen Wassergehalt von mehr als 60 % haben, sowie Fäkalschlämme und Fäkalien.

10. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können,

11. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

12. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind.

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1. Bauabfälle, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen

2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen Sammelbehältern gesammelt oder mit den Hausmüllfahrzeugen oder sonstigen Sammelfahrzeugen transportiert werden können,

3. Klärschlämme und sonstige Schlämme

4. 4. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind.

(3) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein Abfall vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen Beauftragter. Dem Landkreis ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen.

(4) Soweit Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen sind (Absatz 2), dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarungen mit dem Landkreis weder der Müllabfuhr übergeben noch den jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlassen werden. Soweit Abfälle darüber hinaus vom Behandeln, Lagern und Ablagern durch den Landkreis ausgeschlossen sind (Absatz 1), dürfen sie auch nicht gemäß §§ 14, 17 überlassen werden. Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle entstanden sind.

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§ 5

Anschluss- und Überlassungsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehene Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nicht anschlussberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

(3) Vom Überlassungsrecht nach Absatz 2 sind die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 - 4 dieser Satzung genannten Abfälle ausgenommen.

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§ 6

Anschluss- und Überlassungszwang

(1) Die Grundstückseigentümer im Landkreisgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG und mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 - 17 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle im Sinne des Satzes 1 anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.

Für den gesamten im Landkreis anfallenden Abfall zur Beseitigung (mit Ausnahme der im Absatz 3 ausgeschlossenen Abfallarten) besteht Überlassungspflicht an den Landkreis.

(3) Vom Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:

1. die in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle,

2. die durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen i. S. des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung beseitigt werden,

3. die durch Einzelfallentscheidung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen i.S. des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden,

4. die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist.

 

5. Bioabfälle, soweit nachweislich die gesamten auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß kompostiert werden oder Bioabfälle tatsächlich nicht anfallen. Die betroffenen Anschlusspflichtigen können auf Antrag von der Benutzung einer Biotonne befreit werden.

(4) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstücken Anlagen zur Beseitigung von Abfällen weder errichten noch betreiben.

Dies gilt nicht für die ordnungsgemäße Kompostierung von Bioabfällen in haushaltsüblichen Mengen auf dem Grundstück , auf dem die Abfälle anfallen.

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§ 7

Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Anschluss- und ggf. Überlassungspflichtigen müssen dem Landkreis für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung und -erhebung wesentlichen Umstände mitteilen; dazu gehören insbesondere die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen, Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die dem Landkreis überlassen werden müssen. Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben die Anschluss- und Überlassungspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und den Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.

Dazu hat der Landkreis bzw. seine Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Aufgaben und Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke der Anschlusspflichtigen zu betreten.

Außerdem hat der Landkreis nach Maßgabe des § 40 KrW-/AbfG das Recht, von den Anschlusspflichtigen, ggf. Überlassungspflichtigen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, aus denen Art, Menge und ggf. Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle zur Verwertung bzw. Abfälle zur Beseitigung hervorgehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Dies gilt insbesondere für erforderliche Mitteilungen zur Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität nach § 15 Abs. 2.

Werden die erforderlichen Mitteilungen nicht erteilt, so werden die erforderlichen Werte geschätzt. Die geschätzten Werte werden für die Ermittlung der Restmüllbehälterkapazität solange zugrunde gelegt, bis die tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom Landkreis anerkannt worden sind.

(4) Die Gemeinden unterstützen den Landkreis nach den Grundsätzen der Amtshilfe bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. Die Gemeinden teilen dem Landkreis die für den Vollzug dieser Satzung und die zur Gebührenerhebung erheblichen Daten mit.

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§ 8

Störungen in der Abfallentsorgung

(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.

(2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen i. S. des Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den Überlassungspflichtigen wieder zurückzunehmen. Müllbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzustellen.

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§ 9

Eigentumsübertragung

Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Landkreises über. Wird Abfall durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer hierzu geeigneten Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des Landkreises über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

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2. Abschnitt: Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 10

Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

1. durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,

a) im Rahmen des Bringsystems (§§ 11 und 12) oder

b) im Rahmen des Holsystems (§§ 13 bis 16) oder

2. durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§17).

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§ 11

Bringsystem

(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 12 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen (Wertstoffhöfe) erfasst, die der Landkreis in zumutbarer Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt.

(2) Dem Bringsystem unterliegen

1. folgende Abfälle zur Verwertung (im haushaltsüblichen Umfang)

a) Altglas(Hohlglas)sortiert nach weiss, grün ,braun

b) Eisen und Schrott, Buntmetalle

c) Grünabfälle, soweit diese nicht eigenkompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden

d) verwertbare Kunststoffe(keine Verkaufsverpackungen)

e) Elektronikschrott einschl. Entladungslampen

f) Flach-, Verbund-, Drahtglas

g) Altholz, ausgenommen tauchimprägniertes Altholz

2. Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können (Problemabfälle), insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- oder lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Trockenbatterien, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze sowie Arzneimittel.

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§ 12

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

(1) Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle zur Verwertung sind von den Überlassungspflichtigen in die vom Landkreis dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch neben diesen zurückgelassen werden. Die Benutzung der Sammelbehälter ist nur zu den vom Landkreis festgelegten und am Standort deutlich lesbar angegebenen Einfüllzeiten zulässig. Die in Satz 1 genannten Abfälle dürfen auch zu den vom Landkreis bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtungen gebracht werden.

(2) Problemabfälle im Sinn des § 11 Abs. 2 Nr. 2 sind von den Überlassungspflichtigen in geschlossenen und dichten Behältern, getrennt nach Abfallstoffen, dem Personal an den mobilen Sammelstellen zu übergeben. Die jeweiligen Standorte, Annahmebedingungen und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.

(3) Grünabfälle sind, wenn sie nicht kompostiert oder in der Biotonne gesammelt werden , selbst zu den vom Landkreis eingerichteten Sammelstellen zu bringen.

Für sperriges Grüngut wie Äste, Zweige sowie Balkonblumen samt Pflanzerde und Laub aus privaten Gärten führt der Landkreis Sonderaktionen durch. Bei diesen Aktionen kann das Grüngut zu den Wertstoffhöfen oder sonstigen Sammelstellen während der jeweiligen Öffnungszeiten angeliefert werden. Die Anlieferungen sind auf 3 m³ pro Gartengrundstück und Sonderaktion(Frühjahr/Herbst) begrenzt.

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§ 13

Holsystem

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.

(2) Dem Holsystem unterliegen folgende Abfälle:

1. Abfälle zur Verwertung (im haushaltsüblichen Umfang)

a) Altpapier, Kartonagen

b) Biomüll

c) Verkaufsverpackungen

2. Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll),

3. Abfälle, die nicht nach den Nummern 1 oder 2 oder nach § 11 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll).

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§ 14

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

(1) Die in § 13 Abs. 2 Nr.1 aufgeführten Abfälle zur Verwertung sind getrennt in den jeweils dafür bestimmten und nach Satz 4 zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen. Andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Behältnisse nicht eingegeben werden. Ist dies doch der Fall, werden sie ebenso wie nicht zugelassene Behältnisse, unbeschadet des Absatzes 4 nicht entleert.

Zugelassen sind folgende Behältnisse:

- für Altpapier: blaue Normgefäße mit 120 l, 240 l, 1.100 l Füllraum

- für Biomüll: braune Normgefäße mit 120 l und 240 l Füllraum

- für Verkaufsverpackungen: Gelbe Säcke mit 70 l Füllraum

(2) Folgende Verkaufsverpackungen sind in den Gelben Säcken zugelassen:

Folien, Hohlkörper, PET, Becher, Styropor, Kunststoff-/Aluverbunde, Weißblech, Aluminium, Getränkekartons

(3) Abfall zur Beseitigung im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 3 ist in den dafür bestimmten und nach Satz 4 zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen. Nach § 11 Abs. 2, § 12 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:

1. graue Müllnormtonnen mit 120 l Füllraum,

2. graue Müllnormtonnen mit 240 l Füllraum,

3. graue Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum,

4. blaue Restmüllsäcke mit 70 l Füllraum,

5. Presscontainer mit Zustimmung des Landkreises in begründeten Einzelfällen

6. Windeltonnen mit 120 l, 240 l und 1.100 l Füllraum

(4) AFallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Behältnissen nicht untergebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in zugebundenen Restmüllsäcken zur Abholung bereitzustellen. Zugelassen sind nur Säcke mit dem Aufdruck "Landkreis Garmisch-Partenkirchen". Die Restmüllsäcke und Gelben Säcke sind bei den Gemeindeverwaltungen zu erwerben.

(5) Sperrmüll im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr.2 wird vom Landkreis oder dessen Beauftragten bis zu zweimal jährlich abgeholt, wenn der Besitzer dies bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Das beauftragte Abfuhrunternehmen organisiert eine Abfuhrtour und teilt den Abholzeitpunkt dem Antragsteller rechtzeitig mit. Die Menge ist pro Haushalt oder Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen und Abfuhr auf 3 m³ begrenzt. Bei Wohnanlagen sollen durch die Hausverwaltungen gemeinschaftliche Abfuhrtermine organisiert werden. Die Besitzer haben den Sperrmüll am Tag der Abholung bereitzustellen.

Sortenreines, nicht mit anderen Materialien beschichtetes, Altholz ist vom übrigen Sperrmüll getrennt bereitzustellen. Von der Abholung ausgenommen sind Gegenstände, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht mit den technischen Einrichtungen der Sammelfahrzeuge verladen werden können oder diese stören oder beschädigen können, sowie Bauteile aus An-, Aus-, oder Umbauten wie z. B. Tür- oder Fensterrahmen, Dachrinnen, Rohrleitungen, Umzäunungen u.a.

(6) Für die Bereitstellung der nachfolgend genannten Abfälle der Gruppen A und B gemäß LAGA - Merkblatt über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen, Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheime, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u. ä. Herkunftsorte gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in fest mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), die im medizinischen Fachhandel unter dem Begriff ,,Entsorgungsbox" erhältlich sind, zu verpacken. Diese Schachteln sind gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in einfache Plastiksäcke mit mindestens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Restmüllbehälter gegeben werden, zuzubinden sind.

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§ 15

Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse m Holsystem

(1) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss jeweils für jeden privaten Haushalt und jede Einrichtung aus sonstigen Herkunftsbereichen ein Behältnis für Restmüll und ein Behältnis für Biomüll vorhanden sein. Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

Die Anschlusspflichtigen haben beim Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Restmüllmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve ordnungsgemäß aufnehmen können. Für jeden privaten Haushalt und für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen muss eine Restmüllbehältniskapazität von 60 Litern/Woche (kleinstes zugelassenes Gefäß 120 l) zur Verfügung stehen.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 muss für Privathaushalte eine Restmüllbehälterkapazität von mindestens 5 Litern / Woche für jede mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person bereitgestellt werden. Für alle Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen wird gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV die mindestens erforderliche Restmüllbehälterkapazität pro Woche nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

Alle Einrichtungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen: 3,0 l je Beschäftigten

zusätzlich:

a) Krankenhäuser, Kliniken, Beherbergungsbetriebe, Hotels, Internate und ähnliche Einrichtungen: 2,5 l je Bett / Platz

b) Gaststätten, Imbissstuben: 5,0 l je Beschäftigten

c) Industrie-, Handwerksbetriebe, Lebensmittelhandel und Arztpraxen: 2,5 l je Beschäftigten

d) Schulen, Kindergärten, Bildungsstätten und ähnliche Einrichtungen: 1,0 Liter je Schüler / Kind

In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis Zuschläge nach a) bis d) verringern.

Für Einrichtungen mit überwiegendem Anfall von Freizeit- und Reisemüll bzw. Veranstaltungen wie z.B. Messen, Jahrmärkte, Konzerte etc. wird die Restmüllbehälterkapazität im Einzelfall entsprechend der Zahl und dem anzunehmenden Entsorgungsverhalten der Nutzer ermittelt.

(3) Der Landkreis kann Art, Größe und Zahl der Restmüllbehältnisse nach § 14 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch Anordnung für den Einzelfall und abweichend von der Meldung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 festlegen.

(4) Der Landkreis stellt den Anschlusspflichtigen die zugelassenen, der Euro-Norm entsprechenden Behälter(Griffhöhe mindestens 90 cm und fahrbar) zur Verfügung. Für Schäden an den Behältern haftet der Anschlusspflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die Anschlusspflichtigen haben die Behältnisse betriebsbereit und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können.

(5) Die Behältnisse dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht mechanisch vorgepresst in die Behältnisse und nicht in die Behältnisse eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Behältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden.

(6) Die Behältnisse sind am Abholtag bis spätestens 06.00 Uhr rechtzeitig und geschlossen am äußersten Straßen- oder Gehsteigrand der mit den Sammelfahrzeugen nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Das Sammelfahrzeug muss dabei den Bereitstellungsplatz gefahrlos und ohne rückwärts zu fahren, erreichen können. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentliche Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 3 gilt entsprechend. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.

(7) Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum werden von den mit der Abfuhr beauftragten Personen zur Leerung bereitgestellt und nach der Leerung wieder an den Standplatz zurückgebracht.

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§ 16

Häufigkeit und Zeitpunkt der Wertstoff- und Restmüllabfuhr

(1) Restmüll und Biomüll werden abwechselnd jeweils vierzehntägig abgeholt. Papier und Kartonagen werden alle 4 Wochen abgeholt. Der Gelbe Sack wird alle 4 Wochen abgeholt. Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Kreisgebiets vorgesehene Wochentag wird vom Landkreis bekanntgegeben. Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung in der Regel am folgenden Werktag. Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekanntgegeben.

(2) Der Landkreis kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere Abfuhrfolge festlegen. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Müllgroßbehälter für Restmüll mit 1.100 l Füllraum werden auf Antrag wöchentlich abgeholt. Presscontainer werden wöchentlich abgeholt.

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§ 17

Selbstanlieferung von Abfällen zur Beseitigung durch den Besitzer

(1) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 und 3 sind die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Abfälle vom Besitzer oder in dessen Auftrag selbst zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Abfallentsorgungseinrichtungen zu bringen. Die Anlieferungen dürfen keine Abfälle zur Verwertung und keine Problemabfälle enthalten. Der Landkreis macht eine Übersicht der für Anlieferung zugelassenen Anlagen bekannt. In Benutzungsordnungen können für die einzelnen Anlagen auch die jeweils zugelassenen Abfallarten und Höchstmengen sowie Einzugsgebiete festgelegt werden. Der Landkreis kann im übrigen die Anlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von Satz 1 und 2 regeln.

(2) Darüber hinaus kann der Landkreis zulassen, dass Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vom Besitzer oder in dessen Auftrag zu den Abfallentsorgungsanlagen gebracht werden, soweit eine Erfassung nach § 14 Abs. 3 aufgrund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder aufgrund besonderer Verhältnisse auf dem Grundstück nicht möglich ist. Eine Erfassung nach § 14 Abs. 3 gilt u.a. als unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle mehr als 4 Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 erforderlich wären.

(3) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offenen Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen das Herunterfallen gesichert sein; erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten.

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§ 18

Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises. Sie sollen außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.

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§ 19 Gebühren

Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

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§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LKrO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. gegen die Überlassungsverbote in § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt,

2. den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungszwang (§ 6) zuwiderhandelt,

3. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,

4. gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- und Holsystem verstößt,

5. den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse (§15 Abs. 1 bis 4) zuwiderhandelt,

6. unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 bis 3 Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt anliefert,

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.

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§ 21

Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Die Satzung vom 07.11.2003 tritt mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.

Garmisch-Partenkirchen, den 29.05.2006

 

Harald Kühn

- Landrat -

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