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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Aktuelles

Nachfolgend können Sie verschiedene Informationen als pdf-Datei von der Homepage des Bezirks Oberbayern herunterladen.

  • Infoschreiben des Bezirk Oberbayern bezüglich der Zuständigkeitsänderungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2008 bei den über örtlichen Trägern der Sozialhilfe.
  • Infobroschüre des Bezirks Oberbayern "Soziale Hilfen für Bewohner ambulant betreuter Wohnformen"
  • Infobroschüre des Bezirks Oberbayern "Das persönliche Budget"

Weitere Informationen über die Eingliederungshilfe erhalten sie auf der Homepage des Bezirks Oberbayern.

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 SGB IX).

Welche Aufgabe erfüllt die Eingliederungshilfe?

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es

  • eine drohende Behinderung zu verhüten
  • eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
  • und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern

Die Hilfe soll den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Leistungen der Eingliederungshilfe sowie andere Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Es gilt grundsätzlich das Nachrangsprinzip der Sozialhilfe, das heißt die Leistungen werden nur dann im Rahmen der Sozialhilfe ganz oder teilweise erbracht, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder Verpflichteten bestehen. Nicht alle Leistungen der Eingliederungshilfe sind unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren. Entsprechende Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Ansprechpartnern.

Frühfördermaßnahmen

Die Ausgestaltung dieser Hilfen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und kann z.B. in ambulanter oder teilstationärer Form angeboten werden, z. B. in einer Frühfördereinrichtung oder durch niedergelassene Therapeuten, einem Integrationskindergarten bzw. einer integrativen Gruppe. Diese Hilfe soll so frühzeitig wie möglich einsetzen, um damit der Behinderung und ihren Folgen entgegenzuwirken. Sie umfasst daher behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Risiko-Kinder) von der Geburt bis zur Einschulung.

Schulbildung

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, so dass diesem Personenkreis der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ermöglicht oder erleichtert wird. Die Fördermaßnahmen werden schulbegleitend ambulant durch niedergelassene Therapeuten oder teilstationär in Einrichtungen, den sogenannten Tagesstätten, angeboten.

Das Sozialamt ist im Gegensatz zu der Frühförderung nur für die körperlich und geistig behinderten Schüler zuständig. Für Schüler mit einer seelischen Behinderung ist das Kreisjugendamt zuständig

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