|
Auch nach dem 15. Mai 2006 besteht durch die neue Geflügel-Aufstallungsverordnung ein generelles Aufstallungsgebot für Geflügel. Ausnahmen hiervon sind nur außerhalb von Risikogebieten möglich.
Da nach einem Gutachten des Landesbundes für Vogelschutz und der Vogelwarte Garmisch-Partenkirchen im Landkreis nicht mit größeren Ansammlungen von wildlebenden Wasservögeln zu rechnen ist und zur Zeit kein Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und keine Kontrollzone nach der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung, Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung oder der Geflügelpest-Verordnung festgelegt ist, hat das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen per Allgemeinverfügung vom 16. Mai 2006 die Freilandhaltung von Geflügel derzeit im gesamten Landkreis unter bestimmten Bedingungen zugelassen.
Die Festlegung dieses Gebietes löst die in der genannten Verordnung vorgegebenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Geflügelhaltern aus. Diese Verpflichtungen sind in den Hinweisen zur Allgemeinverfügung aufgeführt.
Um pdf-Dateien lesen und drucken zu können, benötigen Sie einen PDF Reader, wie z.B. den kostenlosen Adobe® Acrobat Reader.
Unter welchen Auflagen ist die Freilandhaltung außerhalb der Risikogebiete möglich? 1. Haltung von Gänsen und Enten o h n e anderes Geflügel
- Gänse und Enten sind von andrem Geflügel strikt zu trennen
- Die Tiere sind vierteljährlich durch Rachen- oder Kloakentupfer virologisch auf Influenza A Subtyp H5 oder H7 untersuchen zulassen. Die Tierhalter hat auf seine Kosten zu veranlassen, dass die Proben von einem praktischen Tierarzt genommen werden und am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim, untersucht werden.
- Sämtliches verendetes Geflügel am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit muss auf Influenza A Subtyp H5 oder H7 untersucht werden.
2. Haltung von Gänsen und Enten m i t Hühnern oder anderem Geflügel
- Das übrige Geflügel gilt als Indikator für eine mögliche Erkrankung von Enten und Gänsen. Daher müssen bei bis zu 10 Enten und Gänsen mindestens 1 höchstens jedoch dieselbe Anzahl von anderem Geflügel mit den Gänsen und Enten gehalten werden.
- Sämtliches verendetes Geflügel muss am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Influenza A Subtyp H5 oder H7 untersucht werden.
3. Haltung von sonstigem Geflügel (Hühner, Trut-, Perl-, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel)
- Wird sonstiges Geflügel getrennt von Gänsen und Enten gehalten werden, sind keine weiteren Untersuchungen notwendig
- Sämtliches verendetes Geflügel muss am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Influenza A Subtyp H5 oder H7 untersucht werden.
4. Allgemeine Regelungen für alle Freilandhaltungen
- Wer Geflügel im Freiland halten will, hat dies dem Landratsamt (Veterinäramt), Martinswinkelstr. 8, 82467 Garmisch-Partenkirchen unter Angabe der gehalten Art und Anzahl schriftlich anzuzeigen.
- Es ist ein Register über Zugänge, Abgänge und verendete Tiere zu führen.
- Ställe dürfen von betriebsfremden Personen nur in betriebseigener Schutzkleidung betreten werden.
- Geflügel darf – außer zur Schlachtung – nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mindestens 7 Tage lang aufgestallt war und maximal 4 Tage vor dem Verbringen klinisch untersucht worden sind. Bei Gänsen und Enten ist zusätzlich vor dem Verbringen eine virologische Untersuchung durchzuführen.
- Fahrzeuge sind nach dem Geflügeltransport unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
- Tiere dürfen nur an Stellen gefüttert werden, die wildlebenden Zugvögeln nicht zugänglich sind.
- Tier dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben.
- Futter, Einstreu uns sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren.
Weitere allgemeine Fachinformationen erhalten Sie unter anderem auf den Internetseiten folgender Behörden:
|