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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
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Kindertagespflegewesen Aufgaben des Kreisjugendamtes: Sowohl die Qualifizierungsmaßnahmen als auch die Vermittlung führt im Landkreis Garmisch-Partenkirchen das Kinderbüro Garmisch-Partenkirchen durch. Die rechtliche und pädagogische Beratung wird in Zusammenarbeit durchgeführt. TagespflegeerlaubnisEs besteht eine Erlaubnispflicht, für alle Personen, die Kinder unter folgenden Bedingungen betreuen:
Diese Regelung betrifft alle Pflegepersonen, also sowohl Tagesmütter/-väter, die durch das Jugendamt/Kinderbüro vermittelt wurden, als auch diejenigen, die bisher aufgrund privater Vermittlung bzw. Beschäftigung tätig waren. Wird eine Tagespflege, welche die o.g. Tatbestände erfüllt, ohne Erlaubnis ausgeführt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (§ 104 Abs. 1 Nr.1 SGB VIII). Das Kreisjugendamt kann in diesem Fall ein Bußgeld bis zur Höhe von 500 € verhängen (§ 104 Abs. 2 SGB VIII). Die Pflicht zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis besteht bereits ab der Betreuung des ersten Kindes. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Aus Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG ergibt sich, dass sich diese Beschränkung auf gleichzeitig anwesende Kinder bezieht; dabei sind dann allerdings alle fremden Kinder zu zählen, auch wenn ihr Betreuungsverhältnis isoliert betrachtet keine Erlaubnispflicht auslöst (Art. 9 BayKiBiG i.V.m. § 43 Abs. 4 SGB VIII), also z.B. auch solche Kinder, die wöchentlich weniger als 15 Stunden betreut werden. Die Erlaubnis kann aber auch für weniger Kinder erteilt werden, wenn es hierfür gewichtige Gründe gibt (z.B. die Wohnungsgröße). Die Pflegeerlaubnis ist insgesamt maximal für die Dauer von fünf Jahren gültig. Nach Ablauf der fünf Jahre muss von der Tagespflegeperson eigenständig eine neue Erlaubnis beantragt werden. Sollte sich während des Bewilligungszeitraums zeigen, dass die Tagespflegeperson das Wohl des Kindes nicht sicherstellen kann, so kann die Erlaubnis auch vorzeitig widerrufen werden. Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erteilt die Erlaubnis für die Tagesmütter/-väter, die im Landkreisgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) haben. Voraussetzungen für die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis:Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie geeignet sind. Geeignet sind Personen, die
Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis
Weitere Informationen: Weitere Informationen erhalten Sie unter
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird nur auf Antrag erteilt. Diesen können Sie entweder hier herunterladen oder bei den zuständigen Ansprechpartnern anfordern. Um pdf-Dateien lesen und drucken zu können, benötigen Sie einen PDF Reader, wie z.B. den kostenlosen Adobe® Acrobat Reader. Antragsunterlagen zum Herunterladen
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