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Tagespflegeerlaubnis
Tagespflegeerlaubnis

Es besteht eine Erlaubnispflicht, für alle Personen, die Kinder unter folgenden Bedingungen

betreuen:

  • länger als 15 Stunden wöchentlich
  • außerhalb der elterlichen Wohnung
  • über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
  • gegen Entgelt

Diese Regelung betrifft alle Pflegepersonen, also sowohl Tagesmütter/-väter, die durch das Jugendamt/Kinderbüro vermittelt wurden, als auch diejenigen, die bisher aufgrund privater Vermittlung bzw. Beschäftigung tätig waren.

Wird eine Tagespflege, welche die o.g. Tatbestände erfüllt, ohne Erlaubnis ausgeführt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (§ 104 Abs. 1 Nr.1 SGB VIII). Das Kreisjugendamt kann in diesem Fall ein Bußgeld bis zur Höhe von 500 € verhängen (§ 104 Abs. 2 SGB VIII).

Die Pflicht zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis besteht bereits ab der Betreuung des ersten Kindes. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Aus Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG ergibt sich, dass sich diese Beschränkung auf gleichzeitig anwesende Kinder bezieht; dabei sind dann allerdings alle fremden Kinder zu zählen, auch wenn ihr Betreuungsverhältnis isoliert betrachtet keine Erlaubnispflicht auslöst (Art. 9 BayKiBiG i.V.m. § 43 Abs. 4 SGB VIII), also z.B. auch solche Kinder, die wöchentlich weniger als 15 Stunden betreut werden. Die Erlaubnis kann aber auch für weniger Kinder erteilt werden, wenn es hierfür gewichtige Gründe gibt (z.B. die Wohnungsgröße).

Die Pflegeerlaubnis ist insgesamt maximal für die Dauer von fünf Jahren gültig. Nach Ablauf der fünf Jahre muss von der Tagespflegeperson eigenständig eine neue Tagespflegeerlaubnis beantragt werden.

Sollte sich während des Bewilligungszeitraums zeigen, dass die Tagespflegeperson das Wohl des Kindes nicht sicherstellen kann, so kann die Erlaubnis auch vorzeitig widerrufen werden.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erteilt die Erlaubnis für die Tagesmütter/-väter, die im Landkreisgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) haben.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis:

Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie geeignet sind.

Geeignet sind Personen, die

  • sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
  • über kindgerechte Räume verfügen. Diese Räume müssen sich nicht zwingend in Ihrem Haus/Ihrer Wohnung befinden. Sie könnten auch angemietet werden, müssen allerdings dauerhaft zur Verfügung stehen.
  • vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kindertagespflege verfügen, die in qualifizierten Lehrgängen bzw. auf andere Weise nachgewiesen werden (z. B. durch eine Ausbildung zum Erzieher, Kinderpfleger, Sozialpädagogen). Entsprechende Lehrgänge zum Erwerb dieser Qualifikation werden im Landkreis Garmisch-Partenkirchen durch das Kinderbüro Garmisch-Partenkirchen (www.kinderbuero-gap.de/) angeboten.


Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis

  • tabellarischer Lebenslauf
  • aktuelles Führungszeugnis für den/die Antragsteller/in und seinen/ihren Ehe- bzw. Lebenspartner/in (Original) - nicht älter als 6 Monate
  • aktuelles Gesundheitszeugnis (frei von ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheiten und psychisch und physisch in der Lage den Beruf auszuführen)
  • Erste-Hilfe-Kurs am Kind (nicht älter als 2 Jahre)
  • Zertifikat des Kinderbüros in Kopie (wenn Teilnahme an der Qualifizierung) oder Diplom/Urkunde in Kopie, wenn Erzieher, Kinderpfleger, Sozialpädagoge
  • letztes Arbeitszeugnis (nur bei pädagogischer Ausbildung)
  • wenn bereits Kinder betreut werden: welche Kinder und in welchem Zeitraum


Weitere Informationen:

Weitere Informationen erhalten Sie unter

bzw. unter

Die Pflegeerlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.

Antragsunterlagen zum Herunterladen

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