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Gewerberecht

Für die Anwendung des Gewerberechts sind drei Betriebsformen der Gewerbeausübung zu unterscheiden:

  • stehendes Gewerbe
  • Reisegewerbe
  • Marktgewerbe

Der überwiegende Teil der gewerblichen Betätigungen findet im stehenden Gewerbe statt. Viele davon sind erlaubnisfrei, d.h., sie bedürfen lediglich einer Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, "Gewerbeschein"), die Sie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes erstatten. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist zusätzlich noch eine besondere Erlaubnis erforderlich, z.B. der Betrieb von Gaststätten, Spielhallen, Privatkrankenanstalten sowie bei Maklern, Kapitalanlagenvermittelern, Bauträgern u. Baubetreuern, Bewachungsunternehmern, Apothekern, Heilpraktikern, Versteigerern u.a..

Bei Fragen hinsichtlich einer etwa bestehenden Erlaubnispflicht hilft Ihnen der Ansprechpartner oder die jeweiligen Gemeindeverwaltungen weiter.

Für die Erteilung von Gaststätten- und Spielhallenerlaubnissen im Gemeindegebiet Garmisch-Partenkirchen ist seit 1994 die Gemeindeverwaltung selbst zuständig.

Unter das Reisegewerbe fallen solche Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit (selbständig oder unselbständig) außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, ausüben und ohne vorherige Bestellung Kunden aufsuchen. Diese Gewerbetreibenden bedürfen einer Reisegewerbekarte. Bekannt sind vielleicht auch die sogenannten Wanderlager (öffentlich angekündigte Verkaufsveranstaltungen), die einer besonderen Anzeige- und Überwachungspflicht bedürfen. Die Anzeige mit der öffentlichen Ankündigung (Werbeblatt, -plakat o.ä.) ist mindestens 14 Tage vor der Verkaufsveranstaltung an die Gemeindeverwaltung zu richten, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

Beim Marktgewerbe (Märkte, Ausstellungen, Messen) handelt es sich um mit gewissen Vergünstigungen ausgestattete Einrichtungen bei denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zusammenzuführen (Handel und/oder Information zum Zwecke der Absatzförderung). Um eine solche Einrichtung entstehen zu lassen, bedarf es mindestens 12 gewerblicher Anbieter. Es darf in einem gleichen Gemeindegebiet pro Monat höchstens ein Markt, eine Ausstellung oder Messe der gleichen Kategorie stattfinden. Der Veranstalter muss seine persönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges nachweisen und ein Ausstellerverzeichnis über die gewerblichen Anbieter des Marktes, der Ausstellung oder der Messe für die Festsetzung (Genehmigung) dem Landratsamt vorlegen.

Auf gewerberechtlichen Nebenbestimmungen basiert die Überwachung und der Vollzug zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Handwerksordnung sowie die Ahndung bei Verstößen gegen das Ladenschlussrecht.

Im Vollzug des Gewerberechts, bei Vorliegen entsprechender Tatbestände, sind immer wieder Verfahren zum Widerruf von Erlaubnissen und Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen, Gewerbeuntersagungen auszusprechen sowie Strafanzeigen zu erstatten.

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Uwe Süß Hindenburgstr. 43 751-325 Uwe.Suess@LRA-GAP.de
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