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Hilfe zur Pflege nach SGB XII

Ziel der ambulanten Hilfe zur Pflege ist die häusliche Pflege sicher zu stellen, sofern die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen oder die hierfür erforderliche Pflegestufe I nicht erreicht wird. Die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen. So sind auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch vorrangig anzurechnen.

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.

Die Hilfe zur Pflege entspricht nach Art und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie wird an Personen erbracht, die wegen Krankheit oder Behinderung einen dauernden Hilfebedarf bei den persönlichen Verrichtungen haben.

Die Art und der Umfang des Pflegebedarfs sowie die Einstufung in die Pflegestufen I bis III werden vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Von der Pflegekasse wird ein Pflegegeld oder eine Sachleistung (Übernahme der Kosten der Pflegeeinsätze durch ambulante Dienste und Sozialstationen) gewährt, dessen Höhe nach den Pflegestufen gestaffelt ist.

Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht und der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, wird das Pflegegeld bzw. die Sachleistung vom Sozialamt bezahlt.

Die Leistungen des Sozialamtes können auch über diejenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung hinaus gehen. Insbesondere wenn die unterste Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht erreicht wird, oder wenn das Pflegegeld bzw. die Sachleistung nicht ausreicht, um die ambulante Pflege sicher zu stellen, ist eine ergänzende Pflegebeihilfe zu gewähren.

Bei Hilfe durch Angehörige, etc. können die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson übernommen werden, bei Einschaltung einer Pflegefachkraft (soziale Dienste) die anfallenden Entgelte.

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