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Der Entschluss, in ein Senioren- bzw. Pflegeheim zu ziehen, kommt für die Betroffenen meist sehr plötzlich und unerwartet. Im Zusammenhang mit diesem Umzug sind viele Dinge zu beachten und in die Wege zu leiten.

Bevor wir Sie über eine mögliche Antragstellung auf Sozialhilfeleistungen informieren, möchten wir einen wichtigen Punkt aufführen, der sich wie folgt erklären lässt. Pflegeheim bedeutet nicht ausschließlich die Aufnahme von nur pflegebedürftigen Personen. Fast jedes Pflegeheim unterhält auch einen sog. Wohnbereich, in dem Senioren wohnen können, die nicht pflegebedürftig sind, aber aufgrund körperlicher Einschränkungen einer Hilfestellung bedürfen (sog. Heimbetreuungsbedürftigkeit). Die Frage, welche Art von Unterbringung für Sie die beste ist, entscheiden Sie am besten in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt und der Heimleitung.

Stellt sich heraus, dass eine Aufnahme im Pflegebereich erforderlich ist, möchten wir - ohne Arbeit von uns abwenden zu wollen - auf die Pflegeversicherung verweisen. Diese gewährt für eine Pflegeheimunterbringung einen nicht unerheblichen Zuschuss (bis zu 1.470 € monatlich). Mit diesem Zuschuss soll es Ihnen leichter gemacht werden, die Kosten des Pflegeheimes zu bestreiten. Anträge hierzu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Nichtpflegebedürftige Heimbewohner im Wohnbereich erhalten keinen Zuschuss der Pflegekasse. Zählen Sie zu diesem Personenkreis oder sind Sie trotz des Zuschusses der Pflegekasse nicht in der Lage, die Heimkosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, so sind wir gerne bereit, Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes zu helfen.

Für die Beantragung von Sozialhilfe gibt es entsprechende Antragsformulare, die Sie über Ihre Heimleitung, die Wohnsitzgemeinde oder direkt bei uns (siehe Kontaktaufnahme) erhalten können.

Wenn festgestellt wird, dass Ihnen Sozialhilfeleistungen zustehen, erhalten Sie die vom eigenen Einkommen nicht gedeckten tatsächlichen Heimkosten sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung für die Befriedigung Ihrer eigenen Bedürfnisse (z.B. für Schreibmaterial, Portokosten, Zeitschriften, Genussmittel, Zeitungen usw.). Ferner erhalten Sie zusätzlich auch einmalige Leistungen (z.B. für Bekleidung) nach Bedarf.

Gesamtpflegeaufwand mehr als 15 Min. täglich

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen für Senioren- oder Pflegeheime ist aufgeteilt. Entscheidend ist hierbei die Einstufung der Pflegekasse. Ab einem Gesamtpflegeaufwand von täglich 15 Minuten (zu entnehmen dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen) ist der überörtliche Träger für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnten. Für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist dies der

  • Bezirk Oberbayern
    Postfach 22 00 15
    80538 München
    Tel.: 0 89/21 98 01
  • u.a. finden Sie die
    Servicestelle des Bezirks Oberbayern
    unter Kontakte des Bezirks Oberbayern


Gesamtpflegeaufwand unter 15 Min. täglich

Wenn der Pflegeaufwand unter 15 Minuten täglich liegt oder eine Untersuchung durch die Pflegekasse noch nicht veranlasst oder erst gar nicht erforderlich ist, wenden Sie sich bitte an uns.

Ihr/e Ansprechpartner/in

Ihr/e Ansprechpartner/in Zimmer Telefon E-Mail
 
Gabriele Ignat B 004 751-248 Gabriele.Ignat@LRA-GAP.de
Thomas Waibel B 004 751-270 Thomas.Waibel@LRA-GAP.de
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